Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Vierter Abschnitt - Besuch und Schriftwechsel (§§ 38 - 41)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 38
Pflege sozialer Beziehungen

(1) 1Der junge Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Jugendstrafanstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. 2Der Kontakt zu Angehörigen und Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann, wird gefördert.

(2) 1Der junge Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. 2Die Gesamtdauer beträgt mindestens vier Stunden im Monat.

(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt.

(4) 1Für Kinder des jungen Gefangenen werden Langzeitbesuche vorgesehen, die auf die Regelbesuchszeiten nicht angerechnet werden. 2Der Langzeitbesuch muss nach Auffassung des Jugendamtes dem Kindeswohl entsprechen.

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 38 JStVollzG:

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