Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
Abschnitt 2 - Grundsätze der Unterbringung (§§ 3 - 11) |
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(1) 1Eine Gefangene kann mit ihrem Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben soll, in eine Mutter-Kind-Abteilung in einer Justizvollzugsanstalt für weibliche Gefangene aufgenommen werden, wenn beide für die Unterbringung dort geeignet sind, ein Platz für Mutter und Kind zur Verfügung steht, dies dem Wohl des Kindes entspricht und die oder der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte zustimmt. 2Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.
(2) Die Kosten der Unterbringung des Kindes einschließlich der Gesundheitsfürsorge werden vom Justizvollzug regelmäßig nicht übernommen.
§ 3Grundsätze zum Vollzug der Haftarten
§ 4Trennungsgrundsätze
§ 5Differenzierung
§ 6Gestaltung der Justiz-
vollzugsanstalten § 7Festsetzung der Belegungsfähigkeit § 8Belegung der Hafträume § 9Ausgestaltung der Räume und Kostenbeteiligung § 10Mutter-Kind-Abteilung § 11Ausbildung und Beschäftigung
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vollzugsanstalten § 7Festsetzung der Belegungsfähigkeit § 8Belegung der Hafträume § 9Ausgestaltung der Räume und Kostenbeteiligung § 10Mutter-Kind-Abteilung § 11Ausbildung und Beschäftigung
Rechtsprechung zu § 10 JVollzGB I
Entscheidung zu § 10 JVollzGB I in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 01.02.2022 - V 4 Ws 336/21
Antrag einer Strafgefangenen auf Verlegung in die Mutter-Kind-Abteilung einer ...