Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
Abschnitt 2 - Grundsätze der Unterbringung (§§ 3 - 11) |
(1) 1Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Justizvollzugsanstalten fest. 2Sie geht dabei von der Grundfläche der Hafträume ohne Einbeziehung der Fläche der Sanitäreinrichtungen (Nettogrundfläche) aus. 3Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht.
(2) 1In Justizvollzugsanstalten, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, haben Gemeinschaftshafträume bei Doppelbelegung eine Nettogrundfläche von mindestens 4,5 Quadratmetern, bei einer höheren Belegung mindestens sechs Quadratmeter je Gefangener oder Gefangenem aufzuweisen. 2Für An- und Zubauten bei Anstalten nach Satz 1, mit deren Errichtung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) 1Bei Justizvollzugsanstalten, mit deren Errichtung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, ist im geschlossenen Vollzug eine Einzelunterbringung der Gefangenen zur Ruhezeit zugrunde zu legen. 2Einzelhafträume haben eine Nettogrundfläche von mindestens neun Quadratmetern, Gemeinschaftshafträume von mindestens sieben Quadratmetern je Gefangener oder Gefangenem aufzuweisen.
(4) Gemeinschaftshafträume müssen über eine baulich abgetrennte und entlüftete Sanitäreinrichtung verfügen, falls nicht ein ständiger Zugang zu einer Toilette außerhalb des Haftraums besteht.
(5) Im geschlossenen Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als sechs Gefangenen nicht zulässig.
(6) In Einrichtungen der Sicherungsverwahrung haben Zimmer der Untergebrachten eine Nettogrundfläche in Höhe der doppelten Quadratmeterzahl der für Gefangene in einem Gemeinschaftshaftraum nach Absatz 3 vorgesehenen Fläche.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg vom 20.11.2012 (GBl. S. 581), in Kraft getreten am 01.06.2013.
vollzugsanstalten § 7Festsetzung der Belegungsfähigkeit § 8Belegung der Hafträume § 9Ausgestaltung der Räume und Kostenbeteiligung § 10Mutter-Kind-Abteilung § 11Ausbildung und Beschäftigung
Rechtsprechung zu § 7 JVollzGB I
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Querverweise
Auf § 7 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Grundsätze der Unterbringung
- § 8 (Belegung der Hafträume)