Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
Abschnitt 2 - Grundsätze der Unterbringung (§§ 3 - 11) |
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(1) 1Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. 2Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) 1Die Mehrfachunterbringung in einem Haftraum entgegen § 7 Abs. 4 sowie bei Unterschreiten der Mindestfläche je Gefangenem bei vor Inkrafttreten dieser Vorschrift errichteten Justizvollzugsanstalten ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gefangenen zulässig. 2Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift der Vollzugsgeschäftsstelle widerrufen werden.
§ 3Grundsätze zum Vollzug der Haftarten
§ 4Trennungsgrundsätze
§ 5Differenzierung
§ 6Gestaltung der Justiz-
vollzugsanstalten § 7Festsetzung der Belegungsfähigkeit § 8Belegung der Hafträume § 9Ausgestaltung der Räume und Kostenbeteiligung § 10Mutter-Kind-Abteilung § 11Ausbildung und Beschäftigung
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vollzugsanstalten § 7Festsetzung der Belegungsfähigkeit § 8Belegung der Hafträume § 9Ausgestaltung der Räume und Kostenbeteiligung § 10Mutter-Kind-Abteilung § 11Ausbildung und Beschäftigung