Landesbauordnung
5. Teil - Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 33) |
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Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 10.11.2009 (GBl. S. 615), in Kraft getreten am 01.03.2010.
Rechtsprechung zu § 30 LBO
5 Entscheidungen zu § 30 LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 09.02.2024 - 2 K 3320/23
- VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17
Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise; ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2021 - 5 S 1031/20
Keine Festsetzung hinterer Baufluchten durch das Badische Ortsstraßengesetz; ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2011 - 8 S 2910/10
Nachträgliche Anforderungen an den Brandschutz von Industriebetrieben
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1449/91
Keine Beschränkung der allgemeinen baurechtlichen Zulassung eines Bauproduktes ...
Querverweise
Auf § 30 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)