Landesbauordnung
5. Teil - Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 33) |
(1) 1Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in
1. | nichtbrennbare, | |
2. | schwerentflammbare, | |
3. | normalentflammbare. |
2Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
(2) 1Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in
1. | feuerbeständige, | |
2. | hochfeuerhemmende, | |
3. | feuerhemmende; |
die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. 2Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in
3Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen
1. | Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 2, | |
2. | Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3 |
entsprechen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die hinsichtlich der Standsicherheit und des Raumabschlusses geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen und die Bauteile und ihre Anschlüsse ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 18.07.2019 (GBl. S. 313), in Kraft getreten am 01.08.2019.
Rechtsprechung zu § 26 LBO
26 Entscheidungen zu § 26 LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17
Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise; ...
- VG Karlsruhe, 18.04.2016 - 3 K 2926/15
Nutzungsuntersagung eines Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs - ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.1980 - 3 S 832/80
Außenwerbung - Gefährdung des Straßenverkehrs
- VG Stuttgart, 09.12.2008 - 5 K 5822/07
Objektive am Erklärungswert ausgerichtete Auslegung einer Baugenehmigung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.1991 - 3 S 2000/91
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- VGH Baden-Württemberg, 23.08.1993 - 5 S 1558/93
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- VG Karlsruhe, 24.07.2015 - 3 K 3496/15
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- VGH Baden-Württemberg, 30.11.1983 - 3 S 2632/82
Auflagen für Garagen ohne Stauraum
- OVG Saarland, 28.01.1992 - 2 R 6/89
Nachbarschutz; Abwehrrecht; Sichtbehinderung; Grenzmauer; Verkehrsgefährdung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2011 - 8 S 2910/10
Nachträgliche Anforderungen an den Brandschutz von Industriebetrieben
Querverweise
Auf § 26 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)