Landesbauordnung

   5. Teil - Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 33)   
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§ 33
Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe

(1) 1Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. 2Das Abwasser ist entsprechend den §§ 55 und 56 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 46 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg zu entsorgen.

(2) 1Wasserversorgungsanlagen, Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen müssen betriebssicher sein. 2Sie sind so herzustellen und anzuordnen, daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 03.12.2013 (GBl. S. 389), in Kraft getreten am 01.01.2014.

Rechtsprechung zu § 33 LBO

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Querverweise

Auf § 33 LBO verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 33 LBO:

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