Landesbauordnung
5. Teil - Der Bau und seine Teile (§§ 26 - 33) |
(1) 1Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. 2Das Abwasser ist entsprechend den §§ 55 und 56 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 46 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg zu entsorgen.
(2) 1Wasserversorgungsanlagen, Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen müssen betriebssicher sein. 2Sie sind so herzustellen und anzuordnen, daß Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 03.12.2013 (GBl. S. 389), in Kraft getreten am 01.01.2014.
Rechtsprechung zu § 33 LBO
18 Entscheidungen zu § 33 LBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 08.04.2014 - 5 S 2179/13
Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung wegen Zweifeln an einwandfreier Abwasser- ...
- VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17
Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise; ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2023 - 10 S 3206/21
Zulässigkeit eines Motorsport-Übungsgeländes für Enduro- und Motocross-Motorräder ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 5 S 1790/17
Bauplanungsrechtliche Abgrenzung einer Gaststätte zu einer Vergnügungsstätte; ...
- VG Stuttgart, 22.10.2012 - 2 K 2655/12
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - 8 S 256/93
Gesicherte Abwasserbeseitigung als Voraussetzung für die Genehmigung eines ...
- VG Freiburg, 29.08.2016 - 6 K 2788/16
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Erschließungsarbeiten
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.2009 - 2 S 434/07
Verteilungsmaßstab für die Erhebung eines Abwasserbeitrags
- VGH Baden-Württemberg, 07.02.1990 - 3 S 3576/88
Zum Grenzabstand bei Aufstockung des rückwärtigen Grenzanbaus einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07
Abstandsfläche bei gestuft oder versetzt errichteten Bauwerken
Querverweise
Auf § 33 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 33 LBO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 36 (Toilettenräume und Bäder)