(1) 1In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die §§ 1 bis 10a auf Wohnraum anzuwenden, der nicht mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde und seit dem 3. Oktober 1990
2Bei der Vermietung dieses Wohnraums sind Preisvorschriften nicht anzuwenden. 3Die §§ 1 bis 10a sind auch auf Wohnraum anzuwenden, dessen Errichtung mit Mitteln der vereinbarten Förderung im Sinne des § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert wurde.
(2) Auf anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die §§ 1 bis 10a ab 11. Juni 1995 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 12 bis 17 nichts anderes ergibt.
Rechtsprechung zu § 11 MHG
129 Entscheidungen zu § 11 MHG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 41/04
Zulässigkeit einer Mieterhöhung für Wohnraum in den neuen Bundesländern
- OLG Naumburg, 28.07.1993 - 2 REMiet 1/93
Mietminderung bei Mängeln der Fenster, Tropfen der Heizung, Undichtigkeit der ...
- LG Magdeburg, 07.01.1997 - 2 S 578/96
- LG Leipzig, 18.07.2002 - 12 S 7952/01
Unbenutzbarkeit einer Wohnung wegen bleihaltiger Wasserleitungen
- KG, 02.12.1996 - 8 REMiet 6399/96
Maßgeblichkeit der Rechtsauffassung der vorlegenden Berufungskammer des ...
Zum selben Verfahren:
- BezG Chemnitz, 23.11.1992 - 2 S 322/92
- BGH, 17.05.2001 - III ZR 283/00
Erstattung von Modernisierungsaufwendungen
- KreisG Halle-Saalkreis, 27.11.1991 - 4 C 177/91
- KG, 26.06.1998 - 5 Ws (B) 17/98
Rechtmäßigkeit i.R.d. Anordnung der Abführung eines Mehrerlöses wegen der ...
Querverweise
Auf § 11 MHG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)