(1) Bei der Anwendung des § 3 auf Wohnraum im Sinne des § 11 Abs. 2 dürfen Mieterhöhungen, die bis zum 31. Dezember 1997 erklärt werden, insgesamt drei Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche monatlich nicht übersteigen, es sei denn, der Mieter stimmt im Rahmen einer Vereinbarung nach § 17 einer weitergehenden Mieterhöhung zu.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
Rechtsprechung zu § 13 MHG
8 Entscheidungen zu § 13 MHG in unserer Datenbank:
- VerfGH Berlin, 20.12.1999 - VerfGH 38/99
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtbeachtung der ...
- LG Berlin, 14.01.2000 - 64 S 301/99
- BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 15/02
Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebeschlusses
- LG Rostock, 18.11.1998 - 1 S 97/98
Wirksamkeit einer Modernisierungsmieterhöhung
- RG, 24.09.1918 - III 140/18
Versorgung der Hinterbliebenen im Kriege Gefallener
- AG Hohenstein-Ernstthal, 02.05.1996 - 1 C 624/94
Mieterhöhung: Gravitationsentsorgungsanlage ("Plumpsklo") als WC im Sinne der ...
- LG Gera, 22.02.2000 - 8 S 281/99
- RG, 12.04.1918 - III 496/17
Klage auf Zahlung von Witwengeld trotz Bestehens eines Anspruchs auf ...
Querverweise
Auf § 13 MHG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)