Das Miethöhegesetz ist zum 1.9.2001 außer Kraft getreten. Siehe nun §§ 557 ff. BGB.
Außer Kraft
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§ 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der §§ 1 bis 9, § 10 Abs. 2, §§ 10a bis 16 abweichen, unwirksam sind, es sei denn, daß der Mieter während des Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat.
Rechtsprechung zu § 17 MHG
12 Entscheidungen zu § 17 MHG in unserer Datenbank:
- BFH, 01.08.2012 - IX R 18/11
Mietvertrag zwischen Eltern und Kind - Fremdvergleich - Vorbehaltsklausel zur ...
- BGH, 16.07.2003 - VIII ZB 286/02
- KG, 02.12.1996 - 8 REMiet 6399/96
Maßgeblichkeit der Rechtsauffassung der vorlegenden Berufungskammer des ...
- VerfGH Sachsen, 26.04.2001 - 62-IV-00
- VerfGH Sachsen, 23.01.2003 - 93-IV-01
- BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02
Neue Bundesländer: Umlegung der Betriebskosten auf die Mieter
- LG Berlin, 14.01.2000 - 64 S 301/99
- AG Berlin-Mitte, 23.06.1999 - 17 C 615/98
- AG Wernigerode, 26.10.1995 - 9 C 459/95
- AG Leipzig, 19.03.1998 - 10 C 1032/98
Querverweise
Auf § 17 MHG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)