Mutterschutzgesetz

   Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz (§§ 3 - 16)   
   Unterabschnitt 1 - Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz (§§ 3 - 8)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 4
Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit

(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. 2Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. 3In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. 4Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. 5Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.

Rechtsprechung zu § 4 MuSchG

13 Entscheidungen zu § 4 MuSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 4 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Mutterschutzgesetz (MuSchG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
     
      Durchführung des Gesetzes
        § 29 (Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht)
     
      Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
        § 32 (Bußgeldvorschriften)
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