Mutterschutzgesetz
Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz (§§ 3 - 16) |
Unterabschnitt 1 - Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz (§§ 3 - 8) |
(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. 2Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind.
(2) 1Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. 2Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn
3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Rechtsprechung zu § 5 MuSchG
7 Entscheidungen zu § 5 MuSchG in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 27.05.2020 - 12 Sa 716/19
Schadensersatzanspruch für entgangenes Elterngeld - verspätete Lohnzahlung
Zum selben Verfahren:
- ArbG Wuppertal, 26.09.2019 - 5 Ca 450/19
Schadensersatz, Verzug, Mutterschutzlohn, Elterngeld, Kostenerstattung, ...
- ArbG Wuppertal, 26.09.2019 - 5 Ca 450/19
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - 10 Sa 1509/17
Sonderkündigungsschutz nach Mitteilung einer möglichen oder vermuteten ...
- VG Cottbus, 07.08.2020 - 9 K 124/18
- BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17
Informationsanspruch des Betriebsrats auf namentliche Nennung von schwangeren ...
- OLG Bamberg, 26.06.2018 - 5 U 99/15
Mängelhaftung nach Verlängerung der Gewährleistungsfrist im Abnahmeprotokoll
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 - 4 S 2227/18
Pfändbarkeit von Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten an Samstagen ...
Querverweise
Auf § 5 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Durchführung des Gesetzes
- Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
- § 32 (Bußgeldvorschriften)