Mutterschutzgesetz
Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz (§§ 3 - 16) |
Unterabschnitt 1 - Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz (§§ 3 - 8) |
(1) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.
(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine stillende in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer siebenstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.
Rechtsprechung zu § 8 MuSchG
5 Entscheidungen zu § 8 MuSchG in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 04.01.2018 - 14 E 9923/17
Anspruch einer Beamtin auf Gewährung von Stillzeiten während der Dienstzeit
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 - 4 S 2227/18
Pfändbarkeit von Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten an Samstagen ...
- LAG Niedersachsen, 15.11.2018 - 6 Sa 1225/17
Umfang der Vergütungspflicht in einem Heimarbeitsverhältnis; Voraussetzungen des ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2022 - L 2 EG 4/20
Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrages nach Art. 6 ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2019 - 7 Sa 174/18
Auslegung - Kündigungserklärung des Arbeitnehmers - Beendigungszeitpunkt - ...
Querverweise
Auf § 8 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Kündigungsschutz
- § 17 (Kündigungsverbot)
- Durchführung des Gesetzes
- § 29 (Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht)
- Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
- § 32 (Bußgeldvorschriften)