Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.
Polizeigesetz
Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126) |
Zweiter Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 106 - 114) |
Zweiter Unterabschnitt - Zuständigkeit (§§ 111 - 114) |
Zitiervorschläge
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(1) Die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden wird von dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, dass Aufgaben der Ortspolizeibehörden durch Verwaltungsgemeinschaften erfüllt werden.
(4) § 21 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 111 PolG
Entscheidung zu § 111 PolG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 28.11.2023 - 14 K 2737/20
Verwaltungsakt; Erledigung; Straßenrecht; polizeiliche Generalklausel; Begrenzung ...