Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103)   
   Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99)   
   Dritter Unterabschnitt - Datenschutzbeauftragter (§§ 94 - 96)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 95
Stellung des Datenschutzbeauftragten

(1) 1Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Leitung der jeweiligen Polizeibehörde, Polizeidienststelle oder Einrichtung für den Polizeivollzugsdienst unmittelbar zu unterstellen. 2Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden. 3Andere ihm zugewiesene Aufgaben oder Pflichten dürfen nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

(2) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, indem ihm die hierfür erforderlichen Ressourcen und der Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Datenschutzbeauftragte ist ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen einzubinden.

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