Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
Zweiter Unterabschnitt - Berufsvorbereitung (§§ 51 - 55) |
(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliederung zu erleichtern.
(2) 1Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie
2Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angemessen ist und die Hälfte der vorgesehenen Förderdauer nicht übersteigt.
(3) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme kann zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten.
(4) Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) vom 08.07.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2019 | Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) | 08.07.2019 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 51 SGB III
118 Entscheidungen zu § 51 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 08.04.2019 - L 10 AL 23/19
Wegen einstweiliger Anordnung, Asylverfahren
- LAG Hamm, 05.12.2014 - 1 Sa 1152/14
Praktikum; Arbeitsverhältnis; berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
Zum selben Verfahren:
- ArbG Bochum, 25.03.2014 - 2 Ca 1482/13
Praktikantin bei Rewe - 17.000 Euro nachträgliches Gehalt
- LAG Hamm, 17.10.2014 - 1 Sa 664/14
Praktikantin fordert Arbeitsentgelt für achtmonatige Tätigkeit im Einzelhandel
- ArbG Bochum, 25.03.2014 - 2 Ca 1482/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2016 - L 31 AS 2648/14
Ausbildung behinderter Menschen - hier: Metallfeinbearbeiterin
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 AL 4290/19
Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Kostenanspruch der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2021 - L 6 AS 947/21
Keine SGB II-Leistungen für duales Studium
Zum selben Verfahren:
- BSG, 21.06.2023 - B 7 AS 11/22 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten bei ...
- BSG, 21.06.2023 - B 7 AS 11/22 R
- SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 99/14
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvL 6/16
Vorlagen zum Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger und Auszubildender von ...
- BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvL 6/16
Querverweise
Auf § 51 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufsausbildungsbeihilfe
- § 56 (Berufsausbildungsbeihilfe)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 11b (Absetzbeträge)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Anspruch auf Leistungen
- § 22 (Sonderregelungen für Auszubildende)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommen
- § 82 (Begriff des Einkommens)