Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 35 - 62) |
Dritter Titel - Renten wegen Todes (§§ 46 - 49) |
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn
1. | ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist, | |
2. | sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2), | |
3. | sie nicht wieder geheiratet haben und | |
4. | sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. |
(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn
1. | sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2), | |
2. | sie nicht wieder geheiratet haben und | |
3. | sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. |
(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2008 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 47 SGB VI
100 Entscheidungen zu § 47 SGB VI in unserer Datenbank:
- BVerfG, 02.05.2012 - 1 BvL 20/09
Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Erziehungsrente unzulässig
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 30.09.2009 - L 1 R 204/09
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Rente wegen Todes - Erziehungsrente - ...
- SG Augsburg, 12.02.2009 - S 4 R 679/08
Anspruch einer ledigen Person auf Gewährung einer Erziehungsrente
- LSG Bayern, 30.09.2009 - L 1 R 204/09
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - L 4 R 672/21
Kein Anspruch des unverheirateten Versicherten auf Erziehungsrente in der ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 24.07.2023 - B 5 R 31/23 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; ...
- BSG, 24.07.2023 - B 5 R 31/23 B
- LSG Sachsen-Anhalt, 18.04.2016 - L 3 R 150/15
Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Erziehungsrente nach § 47 Abs 1 SGB 6 aus ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 23.08.2016 - B 13 R 154/16 B
Darlegung der Entscheidungserheblichkeit eines gerügten Gleichheitsverstoßes in ...
- BSG, 23.08.2016 - B 13 R 154/16 B
- SG Karlsruhe, 19.11.2014 - S 12 R 4487/12
Anspruch auf Erziehungsrente gem § 47 Abs 1 SGB 6 - Verfassungsmäßigkeit der ...
- FG Saarland, 27.06.2011 - 2 K 1599/09
Erziehungsrente unterliegt mit dem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer
Zum selben Verfahren:
- BFH, 19.08.2013 - X R 35/11
Erziehungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern - Abgrenzung zu ...
- BFH, 19.08.2013 - X R 35/11
§ 47 SGB VI in Nachschlagewerken
- § 47 SGB VI wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Erziehungsrente
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 47 SGB VI:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Alters
- § 35 S. 2 (Regelaltersrente) (zu 47 I, III)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 235 I 2 (Regelaltersrente) (zu 47 I, III)