Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 63 - 88a) |
Fünfter Titel - Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen (§§ 88 - 88a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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1Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. 2Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.
§ 88Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten
§ 88aHöchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten
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Rechtsprechung zu § 88a SGB VI
2 Entscheidungen zu § 88a SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2019 - L 14 R 906/18
- BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 24/02 R
Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten - Besitzschutz - Wanderversicherung