Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26) |
Erster Abschnitt - Grundsätze der Leistungen (§§ 8 - 16) |
(1) 1Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. 2§ 47 ist vorrangig anzuwenden.
(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 15 SGB XII
38 Entscheidungen zu § 15 SGB XII in unserer Datenbank:
- VG Gießen, 02.05.2022 - 3 L 793/22 Corona
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- SG Karlsruhe, 04.11.2014 - S 1 SO 2630/14
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- SG Duisburg, 12.12.2017 - S 48 SO 588/17
Übernahme von Mietkosten anlässlich einer Haftverbüßung
Zum selben Verfahren:
- SG Duisburg, 02.02.2018 - S 48 SO 588/17
Übernahme von Mietkosten zum Erhalt der Wohnung anlässlich einer Haftverbüßung
- SG Duisburg, 02.02.2018 - S 48 SO 588/17
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - L 12 SO 174/20
- SG Karlsruhe, 20.09.2019 - S 6 KR 3579/17
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- BSG, 07.02.2018 - B 8 SO 49/17 BH
Parallelentscheidung zu BSG - B 8 SO 48/17 BH - v. 07.02.2018
Zum selben Verfahren: