Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26) |
Erster Abschnitt - Grundsätze der Leistungen (§§ 8 - 16) |
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) 1Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. 2Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. 3Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
Rechtsprechung zu § 9 SGB XII
711 Entscheidungen zu § 9 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2018 - L 8 SO 249/17
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- SG Hamburg, 04.12.2018 - S 28 SO 279/14
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- BSG, 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R
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Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2022 - L 12 SO 227/19
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- SG Düsseldorf, 29.04.2016 - S 42 SO 73/16
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2022 - L 12 SO 227/19
- SG Karlsruhe, 29.03.2022 - S 2 SO 2888/20
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- BSG, 12.12.2023 - B 8 SO 20/22 R
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- LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 101/18
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Querverweise
Auf § 9 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Vertragsrecht
- § 75 (Allgemeine Grundsätze)