Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26) |
Zweiter Abschnitt - Anspruch auf Leistungen (§§ 17 - 26) |
(1) 1Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden
2In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.
(2) 1Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn
1. | es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder | |
2. | es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt. |
2In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. 3Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.
(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.
(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.
Anmerkung der Redaktion:Änderung durch Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a G. v. 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) sinngemäß umgesetzt.
Fassung aufgrund des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 |
Rechtsprechung zu § 26 SGB XII
166 Entscheidungen zu § 26 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2023 - L 8 SO 46/21
Sozialhilfe - Erstattungsanspruch des Landes Sachsen-Anhalt gegen einen örtlichen ...
- BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 31/16 R
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach ...
- SG Landshut, 14.10.2015 - S 11 SO 36/15
Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
- SG Augsburg, 09.02.2023 - S 6 SO 126/21
Auszahlungsanspruch auf bewilligte Leistungen aus dem persönlichen Budget
- SG Stade, 05.03.2013 - S 33 AY 53/12
Verfassungsrechtliche Möglichkeit einer Einschränkungen von Leistungen auf ...
- SG Dortmund, 15.10.2013 - S 26 AY 52/12
Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen gegen ...
- BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16
Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von ...
- BSG, 02.09.2021 - B 8 SO 4/20 R
Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII als Zuschuss ...
- LSG Bayern, 26.09.2016 - L 8 SO 295/14
Verwertbarkeit eines Wohnrechts im Rahmen der Grundsicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2021 - L 20 AY 29/19
Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG in der bis zum 31.08.2019 geltenden Fassung ...
Querverweise
Auf § 26 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Besondere Leistungen im Einzelfall
- § 92 (Anspruch und Umfang)