Siehe nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)
Unterbringungsgesetz
3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14) |
(1) 1Bedienstete der anerkannten Einrichtungen dürfen gegen Untergebrachte unmittelbaren Zwang nur dann anwenden, wenn der Untergebrachte zur Duldung der Maßnahme verpflichtet ist. 2Unmittelbarer Zwang zur Untersuchung und Behandlung ist nur auf ärztliche Anordnung zulässig.
(2) 1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzukündigen. 2Die Ankündigung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.
Rechtsprechung zu § 12 UBG
12 Entscheidungen zu § 12 UBG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 26.03.2018 - 2 Ws 79/18
Zwangsbehandlung bei einstweiliger Unterbringung: Notwendigkeit erneuter ...
- OLG Nürnberg, 23.02.2018 - 2 Ws 60/18
Rechtsbeschwerde von Strafgefangenen- Antrags auf Anordnung einer ...
- BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11
Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische ...
- BGH, 29.01.2014 - XII ZB 330/13
Geschlossene Unterbringung eines Betreuten. Rechtswidrigkeit der ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.03.1993 - 10 S 848/92
Unterbringungskosten für eine Unterbringung - Zeugnis eines anstaltsfremden ...
- BVerfG, 17.01.1990 - 2 BvR 1592/88
Unterbringung und Erfordernis vorheriger Anhörung
- LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 6 VG 389/18
- OLG Stuttgart, 02.08.1990 - 14 U 10/90
Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen zweier Amtspflichtverletzungen, Verstoß ...
- OLG Saarbrücken, 10.07.1997 - 5 W 224/97
- OLG Karlsruhe, 25.06.1997 - 2 VAs 15/97
Querverweise
Auf § 12 UBG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Maßregelvollzug
- § 15