Das Unterbringungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2015 aufgehoben worden.
Siehe nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)

Unterbringungsgesetz

   3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 12
Unmittelbarer Zwang

(1) 1Bedienstete der anerkannten Einrichtungen dürfen gegen Untergebrachte unmittelbaren Zwang nur dann anwenden, wenn der Untergebrachte zur Duldung der Maßnahme verpflichtet ist. 2Unmittelbarer Zwang zur Untersuchung und Behandlung ist nur auf ärztliche Anordnung zulässig.

(2) 1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzukündigen. 2Die Ankündigung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.

Rechtsprechung zu § 12 UBG

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Querverweise

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