Das Unterbringungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2015 aufgehoben worden.
Siehe nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)

Unterbringungsgesetz

   3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 7
Unterbringung und Betreuung

(1) Die nach diesem Gesetz Untergebrachten werden so untergebracht, behandelt und betreut, daß der Unterbringungszweck bei geringstem Eingriff in die persönliche Freiheit erreicht wird.

(2) Die Untergebrachten haben diejenigen Maßnahmen zu dulden, die erforderlich sind, um Sicherheit oder Ordnung in der anerkannten Einrichtung zu gewährleisten oder sie selbst zu schützen.

(3) Kinder und Jugendliche sollen je nach Eigenart und Schwere ihrer Krankheit und ihrem Entwicklungsstand gesondert untergebracht und betreut werden.

(4) Den Untergebrachten soll Gelegenheit zu sinnvoller therapeutischer Beschäftigung und Arbeit gegeben werden.

(5) Die Untergebrachten sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten der anerkannten Einrichtung die für die verwaltungsmäßige Abwicklung und die Behandlung notwendigen Angaben, insbesondere zur Person, zum Kostenträger und bisherigen Krankheitsverlauf zu machen.

Rechtsprechung zu § 7 UBG

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Querverweise

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