Das Unterbringungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2015 aufgehoben worden.
Siehe nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)
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Unterbringungsgesetz
3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Unterbringungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UBG/__paste_norm__.html)
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1Der Untergebrachte hat das Recht, seine persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände in seinem Zimmer zu haben und Besuch zu empfangen, soweit es sein Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der anerkannten Einrichtung nicht gestört wird. 2Unter den gleichen Voraussetzungen ist er berechtigt, auf seine Kosten Telefongespräche zu führen.
§ 6Zuständigkeit zur Ausführung der Unterbringung
§ 7Unterbringung und Betreuung
§ 8Behandlung
§ 9Persönliches Eigentum, Besuchsrecht, Telefonverkehr
§ 10Schrift- und Paketverkehr
§ 11Urlaub
§ 12Unmittelbarer Zwang
§ 13Entlassung
§ 14Fortdauer der Unterbringung
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Rechtsprechung zu § 9 UBG
6 Entscheidungen zu § 9 UBG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.1994 - 16 A 934/91
Ausbildungsstätte; Besuch; Berufsfachschule; Übergangsregelung
- OLG Karlsruhe, 06.03.2000 - 2 Ws 203/99
Zur Ablehnung des Betriebs eines eigenen Fernsehgeräts im Maßregelvollzug nach § ...
- OLG Karlsruhe, 25.06.1997 - 2 VAs 15/97
- OLG Karlsruhe, 21.12.1990 - 1 Ws 275/90
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2002 - 15 A 83/02
Keine Unvereinbarkeit des Ratsmandats mit Tätigkeit in einer Fachaufsichtsbehörde
- BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02
Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche ...
Querverweise
Auf § 9 UBG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Maßregelvollzug
- § 15