Verbraucherkreditgesetz
2. Abschnitt - Kreditvertrag (§§ 4 - 14) |
(1) 1Die Bestimmungen des § 4 gelten nicht für Kreditverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem Verbraucher das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer den Zinsen für den in Anspruch genommenen Kredit keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. 2Das Kreditinstitut hat den Verbraucher vor der Inanspruchnahme eines solchen Kredits zu unterrichten über
3Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind dem Verbraucher spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Kredits zu bestätigen; ferner ist der Verbraucher während der Inanspruchnahme des Kredits über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. 4Die Bestätigung und die Unterrichtung nach Satz 3 haben in Textform zu erfolgen.
(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den Verbraucher über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
und Scheckverbot § 11Verzugszinsen; Anrechnung von Teilleistungen § 12Gesamtfällig-
stellung bei Teilzahlungskrediten § 13Rücktritt des Kreditgebers § 14Vorzeitige Zahlung
Rechtsprechung zu § 5 VerbrKrG
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- LG Berlin, 10.06.1999 - 5 O 319/98
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- LG Detmold, 12.08.1999 - 9 O 68/99
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- LG Ravensburg, 24.03.2003 - 6 T 41/02
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- KG, 14.02.2002 - 8 U 8203/00
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Querverweise
Auf § 5 VerbrKrG verweisen folgende Vorschriften:
- Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
- Anwendungsbereich
- § 3 (Ausnahmen)
- Kreditvertrag
- § 7 (Widerrufsrecht)