Wohnungseigentumsgesetz
Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29) |
(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 |
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Pflichten Dritter § 16Nutzungen und Kosten § 17Entziehung des Wohnungseigentums § 18Verwaltung und Benutzung § 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 20Bauliche Veränderungen § 21Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen § 22Wiederaufbau § 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Beschlussfassung § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26aZertifizierter Verwalter § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht § 29Verwaltungsbeirat
Rechtsprechung zu § 26a WEG
6 Entscheidungen zu § 26a WEG in unserer Datenbank:
- LG Bamberg, 02.02.2024 - 41 S 1/23
Rechenwerk zur Jahresabrechnung
Zum selben Verfahren:
- AG Bayreuth, 07.12.2022 - 105 C 685/22
Rechenwerk fehlerhaft?
- AG Bayreuth, 07.12.2022 - 105 C 685/22
- BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20
Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens ...
- AG Wuppertal, 29.09.2021 - 95b C 1/21
- AG Essen-Steele, 03.05.2023 - 21 C 21/22
Anforderungen an Tagesordnung bei Bestellung eines Verwalters
- AG Essen, 24.06.2021 - 196 C 14/21 Corona
Zur Fortgeltung der Verwalterbestellung über das Amtsende hinaus; Artikel 2 § 6 ...
Querverweise
Auf § 26a WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 19 (Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss)