Wohngeldgesetz

   Teil 6 - Wohngeldstatistik (§§ 34 - 36)   
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Textdarstellung

  

§ 34
Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht

(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik zu führen.

(2) 1Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig. 2Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35).

(3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.

Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 09.11.2012 (BGBl. I S. 2291), in Kraft getreten am 01.01.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2013
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften09.11.2012BGBl. I S. 2291

Rechtsprechung zu § 34 WoGG

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