Rechtsprechung
OLG Koblenz, 09.09.1999 - 15 UF 467/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersetzung; Einwilligung; Eltern; Elternteil; Kind; Namenserteilung; Familienname; Rechtsmittel
- Judicialis
BGB § 1618 Satz 4; ; ZPO § ... 621 e; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 233; ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2; ; FGG § 19; ; FGG § 53 Abs. 1 Satz 1; ; FGG § 60 Abs. 1; ; FGG § 12; ; KostO § 131 Abs. 2; ; KostO § 30 Abs. 2 und 3
- vfst.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsweg für Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in Namenserteilung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Köln, 13.01.1999 - 14 UF 220/98
Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung aller Beteiligten im Verfahren zur …
Auszug aus OLG Koblenz, 09.09.1999 - 15 UF 467/99
Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1999, 734 und 735) und des 11. Senats - 3. Senat für Familiensachen - des LG Koblenz (Beschluss vom 23. Juni 1999 - 11 UF 291/99), wonach § 1618 BGB nicht vom Katalog des 621 ZPO erfasst sei mit der Konsequenz einer einfachen unbefristeten Beschwerde gemäß § 19 FGG nach Abhilfeentscheidung, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.Der Rechtspfleger hat die Eltern nicht persönlich angehört (§ 50 a FGG); das Einverständnis der Verfahrensbevollmächtigten, die Sache im schriftlichen Verfahren zu behandeln, ist unbeachtlich (so auch OLG Köln FamRZ 1999, 734).
- BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93
Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche …
Auszug aus OLG Koblenz, 09.09.1999 - 15 UF 467/99
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 1995, 1559) und des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1998, 98) ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren, wenn sie einen fristgebundenen Schriftsatz für das Rechtsmittelverfahren zwar prozessordnungswidrig bei dem Gericht, bei dem das Verfahren bisher anhängig war, einreicht, jedoch die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. - BGH, 28.05.1997 - XII ZB 162/95
Versäumung von Fristen im Rechtsmittelverfahren gegen unrichtiger Adressierung …
Auszug aus OLG Koblenz, 09.09.1999 - 15 UF 467/99
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 1995, 1559) und des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1998, 98) ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren, wenn sie einen fristgebundenen Schriftsatz für das Rechtsmittelverfahren zwar prozessordnungswidrig bei dem Gericht, bei dem das Verfahren bisher anhängig war, einreicht, jedoch die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. - OLG Koblenz, 06.09.1999 - 9 WF 344/99
Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Einbenennung; Voraussetzungen der …
Auszug aus OLG Koblenz, 09.09.1999 - 15 UF 467/99
Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namenserteilung nach § 1618 Satz 4 BGB der Rechtsmittelweg nach § 621 e Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eröffnet (Beschluss vom 4.12.1998 - 15 UF 1112/98; Beschluss vom 8.1.1999 - 15 UF 165/99; Beschluss vom 10.6.1999 - 15 UF 165/99; ebenso 9. Senat - 4. Senat für Familiensachen - OLG Koblenz Beschluss vom 6.9.1999 - 9 WF 344/99; OLG Dresden Beschluss vom 5. Mai 1999, FamRZ 1999, Heft 14, VII; OLG Stuttgart Beschluss vom 26. März 1999, FamRZ 1999, Heft 16, VII;… Zöller- Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621 e Rn. 5 und 6). - OLG Koblenz, 23.06.1999 - 11 UF 291/99
Auszug aus OLG Koblenz, 09.09.1999 - 15 UF 467/99
Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1999, 734 und 735) und des 11. Senats - 3. Senat für Familiensachen - des LG Koblenz (Beschluss vom 23. Juni 1999 - 11 UF 291/99), wonach § 1618 BGB nicht vom Katalog des 621 ZPO erfasst sei mit der Konsequenz einer einfachen unbefristeten Beschwerde gemäß § 19 FGG nach Abhilfeentscheidung, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.