Ausführungsgesetz BGB
2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17) |
(1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren, so hat der Schuldner sie ihm in einem Zustand zu übergeben, der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, und sie in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Der Gläubiger ist berechtigt, seine Familie und die Personen in die Wohnung aufzunehmen, die er zu seiner Betreuung und Pflege benötigt.
(3) Familienangehörige, die ohne eigenes Wohnrecht nach Absatz 2 von dem Gläubiger in die Wohnung aufgenommen waren, können nach dem Tode des Gläubigers noch drei Monate in der Wohnung verbleiben.
Rechtsprechung zu § 11 AGBGB
7 Entscheidungen zu § 11 AGBGB in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 10.05.2011 - 2 K 3045/09
Aufwendungen für die Erneuerung eines Heizkessels als dauernde Last im Sinne des ...
- FG Baden-Württemberg, 03.06.2009 - 2 K 27/07
Aufwendungen für die Erneuerung von Fenstern und einer Haustür als dauernde Last ...
- FG Baden-Württemberg, 09.03.2001 - 9 K 555/98
Auch nach grundlegendem Umbau einer mit einem Wohnrecht zugunsten des ...
- OLG Karlsruhe, 02.08.2011 - 12 U 173/10
Lebensversicherungsvertrag: Haftung des Versicherers bei fehlerhafter Beratung ...
- OLG Stuttgart, 19.12.1980 - 2 U 122/80
Verstoß gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) -Gesetz; Wirksamkeit von ...
- BFH, 12.04.2000 - XI R 36/99
Erbauseinandersetzung; Betriebsfortführung durch Miterben; Änderung langjähriger ...
- LG Karlsruhe, 09.12.2002 - 10 O 252/02
Unterlassungsanspruch bei Klausel in AGB für entgeltliche Beförderungsverträge