Ausführungsgesetz BGB
2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17) |
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__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/AGBGB/__paste_norm__.html)
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(1) Der Schuldner hat die Leistungen aus dem Vertrage im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Die für die Leistungen festgesetzten Beträge oder Mengen bezeichnen im Zweifel die jährlichen Leistungen.
(3) Die Leistungen aus dem Vertrage sind im voraus zu entrichten.
(4) 1Geldleistungen sind für einen Monat vorauszuzahlen. 2Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.
§ 6Geltungsbereich
§ 7Dingliche Sicherheit
§ 8Dauer und Zeit der Leistungen
§ 9Leistung von Erzeugnissen
§ 10Lastentragung
§ 11Wohnung des Gläubigers
§ 12Wegfall der Wohnung
§ 13Folgen der Nichterfüllung
§ 14Ersatzrente
§ 15Störung des Zusammenlebens durch den Schuldner
§ 16Störung des Zusammenlebens durch den Gläubiger
§ 17Ehegatten als Berechtigte
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