Ausführungsgesetz BGB
2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17) |
(1) Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Parteien auf dem Grundstück infolge des Verhaltens des Gläubigers oder einer zu seinem Hausstand gehörigen Person so erschwert, daß dem Schuldner nicht mehr zugemutet werden kann, dem Gläubiger das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Schuldner die Wohnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen.
(2) Kündigt der Schuldner, so hat er dem Gläubiger eine monatlich im voraus fällige Geldrente nach § 14 Abs. 2 zu bezahlen.
Rechtsprechung zu § 16 AGBGB
3 Entscheidungen zu § 16 AGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.12.2015 - X ZR 98/13
Hofübergabevertrag: Rücktrittsrecht des Übergebers nach Vollzug des Vertrags; ...
- BGH, 11.03.2016 - V ZR 208/15
Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts, der den Grundstückseigentümer ...
- VG Karlsruhe, 25.08.1998 - 2 K 1761/98
Rechtmäßigkeit einerÜberleitungsanzeige; Voraussetzungen für das Vorliegen eines ...
Querverweise
Auf § 16 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Altenteilsverträge
- § 14 (Ersatzrente)