Ausführungsgesetz BGB

   2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17)   
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Textdarstellung

  

§ 17
Ehegatten als Berechtigte

1Sind Ehegatten oder Lebenspartner Gläubiger und stirbt einer von ihnen, so bleiben das Wohnrecht und die damit zusammenhängenden Ansprüche unverändert. 2Die Verpflichtung des Schuldners zu Geld- und Sachleistungen, die den Ehegatten oder den Lebenspartnern gemeinschaftlich zustehen, verringert sich auf 70 vom Hundert.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29.07.2014 (GBl. S. 378), in Kraft getreten am 13.08.2014.

Rechtsprechung zu § 17 AGBGB

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