Abgabenordnung
Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 - 68) |
Zweckbetriebe sind auch:
1. | a) | Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3), | |
b) | Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen, | ||
c) | 1Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. 2Die Voraussetzungen des § 66 Absatz 2 sind zu berücksichtigen, | ||
2. | a) | landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern, | |
b) | andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien, | ||
wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20 Prozent der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs - einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten - nicht übersteigen, | |||
3. | a) | Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, | |
b) | Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und | ||
c) | Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet, | ||
4. | Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen, zur Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen unterhalten werden, | ||
5. | Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen, | ||
6. | von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird, | ||
7. | kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen und Getränken, | ||
8. | Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren, | ||
9. | 1Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. 2Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. 3Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug. |
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen | 20.12.2016 | |
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 | |
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 68 AO
483 Entscheidungen zu § 68 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 26.09.2019 - V R 16/18
Ermäßigter Steuersatz für Wissenschafts- und Forschungszweckbetriebe
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 13.03.2018 - 5 K 3156/16
Umsatzsteuer/Gemeinnützigkeitsrecht - Auftragsforschung, ermäßigter USt-Satz
- FG Münster, 13.03.2018 - 5 K 3156/16
- BFH, 14.12.2023 - V R 2/21
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2023 V R 2/21 - Zum Zweckbetrieb ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17
Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH
- FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17
- BFH, 27.02.2020 - V R 10/18
Integrationsprojekt als Zweckbetrieb
- BFH, 10.12.2020 - V R 5/20
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe von Wissenschafts- und ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.05.2017 - V R 43/14
Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung
- FG Sachsen, 29.04.2014 - 3 K 492/13
Ermäßigte Umsatzbesteuerung für Auftragsforschung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. ...
- BFH, 10.05.2017 - V R 43/14
- BFH, 14.12.2023 - V R 28/21
Zum Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne des § 67 der Abgabenordnung (AO)
- BFH, 21.06.2017 - V R 34/16
Verein zur Förderung der Open-Source-Software als Zweckbetrieb
§ 68 AO in Nachschlagewerken
- § 68 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Zweckbetrieb
Querverweise
Auf § 68 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung und Begleitung
- § 4 (Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 4 (Firma)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4a (Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet)
- Steuer und Vorsteuer
- § 12 (Steuersätze)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 3 (Befreiungen)
- Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- § 10 (Träger)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 62 (Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Parteiengesetz (PartG)
- Rechenschaftslegung
- § 25 (Spenden)