Abgabenordnung
Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 - 68) |
(1) 1Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. 2Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.
(3) 1Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. 2Die §§ 14 sowie 65 bis 68 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei der jeweiligen Körperschaft die Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden Körperschaften zusammenzufassen sind.
(4) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 |
Rechtsprechung zu § 57 AO
140 Entscheidungen zu § 57 AO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 26.09.2023 - 5 K 11/23
Gemeinnützigkeitsrecht: Kein "doppeltes Satzungserfordernis" bei § 57 Abs. 3 AO - ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - V R 22/23 (anhängig)
Gemeinnützigkeit, Satzung, Doppeltes Satzungserfordernis, Unmittelbarkeit
- BFH - V R 22/23 (anhängig)
- BFH, 12.05.2022 - V R 37/20
Gemeinnütziges wissenschaftliches Editieren
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 14.10.2019 - 10 K 1033/19
Keine Gemeinnützigkeit bei einem Betrieb zur fachlichen Prüfung und Freigabe von ...
- FG Baden-Württemberg, 14.10.2019 - 10 K 1033/19
- FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 8 K 8198/22
Gemeinnützigkeitsrecht: Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens i.S. ...
- FG Schleswig-Holstein, 28.06.2022 - 4 K 96/19
Umsatzsteuerliche Behandlung von Bluttransporten und Gewebetransporten zwischen ...
- FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 6 K 253/14
Einkommenserhöhende Ansetzung von Zuschusszahlungen einer Organgesellschaft an ...
- FG Münster, 30.05.2011 - 9 K 73/09
Ausgegliederte Labor-GmbH nicht gemeinnützig
Zum selben Verfahren:
- BFH, 06.02.2013 - I R 59/11
Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors - Steuerbefreiung ...
- BFH, 06.02.2013 - I R 59/11
- FG Niedersachsen, 08.04.2010 - 6 K 139/09
Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig bei ausschließlichem und unmittelbarem ...
Querverweise
Auf § 57 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerbegünstigte Zwecke
- § 57 (Unmittelbarkeit)
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung und Begleitung
- § 4 (Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 4 (Firma)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4a (Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet)
- Steuer und Vorsteuer
- § 12 (Steuersätze)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 3 (Befreiungen)
- Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- § 10 (Träger)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 62 (Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Parteiengesetz (PartG)
- Rechenschaftslegung
- § 25 (Spenden)