Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat (§§ 95 - 116) |
(1) 1Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. 2Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. 3Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.
(2) 1Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen. 2Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.
(3) 1Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. 2Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2. 3In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen. 4Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird. 5Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. 6§ 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12.12.2019
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie | 12.12.2019 |
mitglieder § 96Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 97Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 98Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats § 99Verfahren § 100Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsrats-
mitglieder § 101Bestellung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 102Amtszeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 103Abberufung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 104Bestellung durch das Gericht § 105Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat § 106Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat § 107Innere Ordnung des Aufsichtsrats § 108Beschlußfassung des Aufsichtsrats § 109Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse § 110Einberufung des Aufsichtsrats § 111Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 111aGeschäfte mit nahestehenden Personen § 111bZustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen § 111cVeröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen § 112Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern § 113Vergütung der Aufsichtsrats-
mitglieder § 114Verträge mit Aufsichtsrats-
mitgliedern § 115Kreditgewährung an Aufsichtsrats-
mitglieder § 116Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder
Rechtsprechung zu § 113 AktG
106 Entscheidungen zu § 113 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20
Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft, ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 04.03.2020 - 8 U 32/19
Aufsichtsrat, Vertragsschluss mit Aufsichtsratsmitgliedern, Rückgewähr von ...
- OLG Hamm, 04.03.2020 - 8 U 32/19
- BGH, 22.06.2021 - II ZR 225/20
Die §§ 113, 114 AktG betreffen auch den Fall, dass ein Unternehmen, dessen ...
- OLG München, 21.02.2024 - 7 U 3629/22
Hilfsaufrechnung, Aufsichtsratsbeschlüsse, wirtschaftliche Betrachtungsweise, ...
- OLG Köln, 11.07.2019 - 18 U 37/18
Honoraranspruch aus einem Dienstvertrag
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 06.02.2018 - 90 O 24/17
- OLG Köln, 27.02.2019 - 18 U 37/18
Honoraranspruch aus einem Dienstvertrag
- OLG München, 21.02.2024 - 7 U 2211/23
Kaufvertrag, Berufung, Beratungsvertrag, Leistungen, Aufsichtsrat, Gesellschaft, ...
- OLG Nürnberg, 08.03.2017 - 12 U 927/15
Rückzahlung von Vergütungen an ein Mitglied des Aufsichtsrats einer ...
- BayObLG, 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20
Berechnung der Barabfindung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
Querverweise
Auf § 113 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Lagebericht
- § 289f (Erklärung zur Unternehmensführung)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 (Aufsichtsrat)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 189 (Aufsichtsrat)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Erlaubnis
- § 18 (Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 35 (Aufsichtsrat)