Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149) |
Zweiter Unterabschnitt - Einberufung der Hauptversammlung (§§ 121 - 128) |
(1) 1Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. 2§ 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. 3Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.
(2) 1Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. 2Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:
1. | Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und | |
2. | Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen. |
3Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. 4Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.
(3) 1Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. 2Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. 3Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. 4Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. 5Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) 1Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. 2Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) vom 03.06.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie | 12.12.2019 | |
17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz) | 10.05.2016 | |
31.12.2015 | Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) | 22.12.2015 | |
01.05.2015 | Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst | 24.04.2015 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) | 25.05.2009 |
mitglieder § 126Anträge von Aktionären § 127Wahlvorschläge von Aktionären § 127aAktionärsforum § 128(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 124 AktG
263 Entscheidungen zu § 124 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.07.2022 - II ZR 103/20
Bekanntmachungspflichten im Vorfeld einer ordentlichen Hauptversammlung
Zum selben Verfahren:
- KG, 28.05.2020 - 12 U 18/18
Anfechtungsklage sowie hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklage bezüglich der ...
- KG, 28.05.2020 - 12 U 18/18
- LG Hannover, 12.10.2022 - 23 O 63/21 Corona
Keine formelle Rechtswidrigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG bei ...
- OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
Zulässigkeit und Begründetheit eines Freigabeantrags betreffend die Eintragung ...
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
- BGH, 09.10.2018 - II ZR 78/17
Nichtigkeit des Wahlvorschlags eines Aufsichtsrats wegen eines behaupteten ...
- BGH, 14.07.2020 - II ZR 255/18
Rechtzeitiges Bekanntgeben der aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung der ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 14.07.2017 - 5 HKO 14714/16
Nichtigkeitsklagen gegen Aufsichtsratswahl und Sonderprüfung
- OLG München, 16.05.2018 - 7 U 2752/17
Wirksamkeit zweier Beschlüsse einer Hauptversammlung
- OLG München, 27.06.2018 - 7 U 2752/17
Wirksamkeit zweier Beschlüsse einer Hauptversammlung
- LG München I, 14.07.2017 - 5 HKO 14714/16
Querverweise
Auf § 124 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Einberufung der Hauptversammlung
- § 127 (Wahlvorschläge von Aktionären)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 405 (Ordnungswidrigkeiten)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Prüfung
- § 324 (Prüfungsausschuss)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 (Aufsichtsrat)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Neugründung
- § 76 (Verschmelzungsbeschlüsse)
- Börsengesetz (BörsG)
- Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
- § 46 (Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)