Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149) |
Zweiter Unterabschnitt - Einberufung der Hauptversammlung (§§ 121 - 128) |
(1) 1Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen:
2Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. 3Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tagesordnung mitzuteilen. 4In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. 5Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand einer Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, den zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu machen sowie den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.
(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, daß ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen übersendet.
(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionär sind auf Verlangen die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.
(5) 1Für Inhalt und Format eines Mindestgehaltes an Informationen in den Mitteilungen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. 2§ 67a Absatz 2 Satz 1 gilt für die Absätze 1 und 2 entsprechend. 3Bei börsennotierten Gesellschaften sind die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren, entsprechend den §§ 67a und 67b zur Weiterleitung und Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, es sei denn, dem Intermediär ist bekannt, dass der Aktionär sie von anderer Seite erhält. 4Das Gleiche gilt für nichtbörsennotierte Gesellschaften mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 nicht anzuwenden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12.12.2019
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie | 12.12.2019 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 |
mitglieder § 126Anträge von Aktionären § 127Wahlvorschläge von Aktionären § 127aAktionärsforum § 128(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 125 AktG
93 Entscheidungen zu § 125 AktG in unserer Datenbank:
- OLG München, 11.10.2023 - 7 U 380/23 Corona
Anwendbarkeit der Aktionärsrichtlinie bei Delisting zwischen Einladung und ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 10.11.2022 - 5 HKO 2654/22
Formelle Anforderungen an die Hauptversammlung bei Delisting zwischen Ladung und ...
- OLG München, 29.06.2022 - 7 AktG 2/22 Corona
Virtuelle Hauptversammlung während der COVID-Pandemie
- LG München I, 10.11.2022 - 5 HKO 2654/22
- OLG München, 04.07.2018 - 7 U 131/18
Wirksamkeit eines in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 14.12.2017 - 5 HKO 17464/16
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Wahl des Aufsichtsrats
- LG München I, 14.12.2017 - 5 HKO 17464/16
- BGH, 09.10.2018 - II ZR 78/17
Nichtigkeit des Wahlvorschlags eines Aufsichtsrats wegen eines behaupteten ...
- OLG München, 16.05.2018 - 7 U 2752/17
Wirksamkeit zweier Beschlüsse einer Hauptversammlung
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 14.07.2017 - 5 HKO 14714/16
Nichtigkeitsklagen gegen Aufsichtsratswahl und Sonderprüfung
- OLG München, 27.06.2018 - 7 U 2752/17
Wirksamkeit zweier Beschlüsse einer Hauptversammlung
- LG München I, 14.07.2017 - 5 HKO 14714/16
- LG München I, 19.11.2020 - 5 HKO 14532/19
Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über Sonderprüfungsaufhebung
Querverweise
Auf § 125 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 405 (Ordnungswidrigkeiten)
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Anhang
- § 285 (Sonstige Pflichtangaben)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 6. Prüfung und Prüferbestellung
- § 29 (Besondere Pflichten des Prüfers)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
- § 89 (Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Erlaubnis
- § 18 (Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)