Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Fünfter Teil - Rechnungslegung. Gewinnverwendung (§§ 150 - 178) |
Erster Abschnitt - Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht (§§ 150 - 162) |
(1) 1Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erstellen jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuchs) gewährte und geschuldete Vergütung. 2Der Vergütungsbericht hat unter Namensnennung der in Satz 1 genannten Personen die folgenden Angaben zu enthalten, soweit sie inhaltlich tatsächlich vorliegen:
1. | alle festen und variablen Vergütungsbestandteile, deren jeweiliger relativer Anteil sowie eine Erläuterung, wie sie dem maßgeblichen Vergütungssystem entsprechen, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördert und wie die Leistungskriterien angewendet wurden; | |
2. | eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis, einschließlich einer Erläuterung, welcher Kreis von Arbeitnehmern einbezogen wurde; | |
3. | die Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschließlich Ausübungspreis, Ausübungsdatum und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen; | |
4. | Angaben dazu, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern; | |
5. | Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem des Vorstands, einschließlich einer Erläuterung der Notwendigkeit der Abweichungen, und der Angabe der konkreten Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde; | |
6. | eine Erläuterung, wie der Beschluss der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 4 oder die Erörterung nach § 120a Absatz 5 berücksichtigt wurde; | |
7. | eine Erläuterung, wie die festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder eingehalten wurde. |
(2) Hinsichtlich der Vergütung jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands hat der Vergütungsbericht ferner Angaben zu solchen Leistungen zu enthalten, die
(3) 1Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer zu prüfen. 2Er hat zu prüfen, ob die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 gemacht wurden. 3Er hat einen Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts zu erstellen. 4Dieser ist dem Vergütungsbericht beizufügen. 5§ 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Der Vergütungsbericht und der Vermerk nach Absatz 3 Satz 3 sind nach dem Beschluss gemäß § 120a Absatz 4 Satz 1 oder nach der Vorlage gemäß § 120a Absatz 5 von der Gesellschaft zehn Jahre lang auf ihrer Internetseite kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen.
(5) 1Der Vergütungsbericht darf keine Daten enthalten, die sich auf die Familiensituation einzelner Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats beziehen. 2Personenbezogene Angaben zu früheren Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind in allen Vergütungsberichten, die nach Ablauf von zehn Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das jeweilige Mitglied seine Tätigkeit beendet hat, zu erstellen sind, zu unterlassen. 3Im Übrigen sind personenbezogene Daten nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 aus Vergütungsberichten zu entfernen, die über die Internetseite zugänglich sind.
(6) 1In den Vergütungsbericht brauchen keine Angaben aufgenommen zu werden, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 2Macht die Gesellschaft von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch und entfallen die Gründe für die Nichtaufnahme der Angaben nach der Veröffentlichung des Vergütungsberichts, sind die Angaben in den darauf folgenden Vergütungsbericht aufzunehmen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12.12.2019
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie | 12.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 162 AktG
12 Entscheidungen zu § 162 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
Zulässigkeit der Tätigkeit eines verbundenen Unternehmens als Abschlußprüfer
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.04.1992 - III ZR 151/91
Nichtigkeit des Prüfungsauftrages bei früherer Mitwirkung des Abschlußprüfers
- BFH, 25.11.1983 - III R 25/82
Betriebsvermögen - Einheitswert - Rückstellung - Pflichtprüfung
- BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80
Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins; ...
- BGH, 25.09.1989 - II ZR 53/89
Nachweis der Aktionärseigenschaft einer im Bereich der früheren SBZ gegründeten ...
- BFH, 26.10.1977 - I R 148/75
Grundsatz ordnungsgemäßer Bilanzierung - Rückstellung - Ungewisse ...
- OLG Frankfurt, 07.01.1982 - 16 U 92/81
Befugnis eines Aufsichtsratsmitglieds, den Prüfungsbericht der Abschlußprüfer ...
- BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79
Keine Bestellung zum Anwaltsnotar bei Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer
- BAG, 23.03.1983 - 5 AZR 6/81
Querverweise
Auf § 162 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Rechte der Hauptversammlung
- § 120a (Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Lagebericht
- § 289f (Erklärung zur Unternehmensführung)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
- Art. 83