Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Fünfter Teil - Rechnungslegung. Gewinnverwendung (§§ 150 - 178) |
Zweiter Abschnitt - Prüfung des Jahresabschlusses (§§ 162 - 171) |
Zweiter Unterabschnitt - Prüfung durch den Aufsichtsrat (§§ 170 - 171) |
(1) 1Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. 2Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. 3Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), der Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs, sofern sie erstellt wurden.
(2) 1Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. 2Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:
1. | Verteilung an die Aktionäre | ... |
2. | Einstellung in Gewinnrücklagen | ... |
3. | Gewinnvortrag | ... |
4. | Bilanzgewinn | ... |
(3) 1Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. 2Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.06.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes | 19.06.2023 | |
19.04.2017 | Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | 11.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 170 AktG
49 Entscheidungen zu § 170 AktG in unserer Datenbank:
- KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21 Corona
Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen ...
- OLG Braunschweig, 08.05.2023 - 2 W 25/23
Regelung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
- OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 38/21
Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG Nichtigkeit von ...
- BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 615/10
Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - ...
- OLG Nürnberg, 20.09.2006 - 12 U 3800/04
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.11.2007 - II ZR 227/06
Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen und Gewinnverwendungsbeschluss bei ...
- BGH, 26.11.2007 - II ZR 227/06
- BGH, 07.07.2008 - II ZR 71/07
Rückgabe von Gesellschaftsunterlagen durch ausscheidende Organmitglieder
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 6 U 119/06
Zurückbehaltungsrecht einer AG wegen Rückgabeanspruch von Geschäftsunterlagen ...
- OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 6 U 119/06
- OLG Frankfurt, 04.12.2012 - WpÜG 4/12
Geltendmachung der Kosten einer Enforcement-Prüfung als Masseverbindlichkeit ...
- VG Arnsberg, 11.12.2006 - 12 L 1146/06
Ermittlung einer wehrfähigen Innenrechtsposition eines Ratsmitgliedes i.R.d. ...
Querverweise
Auf § 170 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 (Zwangsgelder)
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 (Aufsichtsrat)