Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
Erster Unterabschnitt - Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 182 - 191) |
(1) 1Die Zeichnung der neuen Aktien geschieht durch schriftliche Erklärung (Zeichnungsschein), aus der die Beteiligung nach der Zahl und bei Nennbetragsaktien dem Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, der Gattung der Aktien hervorgehen muß. 2Der Zeichnungsschein soll doppelt ausgestellt werden. 3Er hat zu enthalten
(2) Zeichnungsscheine, die diese Angaben nicht vollständig oder die außer dem Vorbehalt in Absatz 1 Nr. 4 Beschränkungen der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind nichtig.
(3) Ist die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals eingetragen, so kann sich der Zeichner auf die Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit des Zeichnungsscheins nicht berufen, wenn er auf Grund des Zeichnungsscheins als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat.
(4) Jede nicht im Zeichnungsschein enthaltene Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
Rechtsprechung zu § 185 AktG
59 Entscheidungen zu § 185 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 18.04.2012 - 8 W 147/12
Aktiengesellschaf-Grundkapitalerhöhungt: Eintragungshindernis nach Eintritt der ...
- OLG Köln, 15.11.2018 - 18 U 182/17
- OLG Frankfurt, 04.04.2001 - 9 U 173/00
Aktiengesellschaft: Angabe eines Endtermins für die Bindung des Anlegers im ...
- FG Bremen, 27.04.2022 - 1 K 259/18
Versteuerung eines geldwerten Vorteils als Arbeitslohn beim Erwerb neuer Aktien ...
- KG, 04.11.2005 - 14 U 21/04
Hauptversammlung: Umfang der Vollmacht bei Aktienerwerb
- OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 49/09
Rückforderung von Einlagen auf eine nicht zustande gekommene Kapitalerhöhung
- OLG Koblenz, 31.10.2001 - 1 U 1077/00
Zur rechtlichen Zulässigkeit und der Ausgestaltung von Zeichnungsvorverträgen ...
- OLG Frankfurt, 18.02.2011 - 23 U 69/10
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 30.03.2011 - 23 U 69/10
Zu den Voraussetzungen der Verjährung nach § 37a WpHG
- OLG Frankfurt, 30.03.2011 - 23 U 69/10
- OLG Schleswig, 20.02.2003 - 5 U 160/01
Gestörte Abwicklung einer Verpflichtung zur Sacheinlage in eine ...
Querverweise
Auf § 185 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Genehmigtes Kapital
- § 203 (Ausgabe der neuen Aktien)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 399 (Falsche Angaben)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 69 (Verschmelzung mit Kapitalerhöhung)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)