Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
Erster Unterabschnitt - Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 182 - 191) |
Zitiervorschläge
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(weggefallen)
Aufgehoben durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006
Vorherige Gesetzesfassungen
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 |
§ 182Voraussetzungen
§ 183Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
§ 183aKapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung
§ 184Anmeldung des Beschlusses
§ 185Zeichnung der neuen Aktien
§ 186Bezugsrecht
§ 187Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
§ 188Anmeldung und Eintragung der Durchführung
§ 189Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
§ 190(weggefallen)
§ 191Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
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Rechtsprechung zu § 190 AktG
Entscheidung zu § 190 AktG in unserer Datenbank:
- LG Koblenz, 08.03.1996 - 1 HT 6/95
Eintragung der Durchführung einer genehmigten Kapitalerhöhung