Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 - 221) |
Erster Unterabschnitt - Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 182 - 191) |
1Vor der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteilsrechte nicht übertragen, neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. 2Die vorher ausgegebenen neuen Aktien und Zwischenscheine sind nichtig. 3Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
Rechtsprechung zu § 191 AktG
14 Entscheidungen zu § 191 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 141/21
Benennung der Zwecke der Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals ...
- OLG Frankfurt, 30.11.2005 - WpÜG-OWi 1/04
Bußgeldbewehrte Nichtanzeige eines Kontrollerwerbs durch eine Aktiengesellschaft: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 31.05.2006 - 2 ARs 78/06
Übertragung neuer Anteilsrechte vor Eintragung einer Kapitalerhöhung (Abtretung; ...
- BGH, 31.05.2006 - 2 ARs 78/06
- FG Bremen, 27.04.2022 - 1 K 259/18
Versteuerung eines geldwerten Vorteils als Arbeitslohn beim Erwerb neuer Aktien ...
- OLG Frankfurt, 30.11.2005 - WpÜG OWi 1/04
Verpflichtung einer AG zur Abgabe eines Pflichtangebots bei Zeichnung neuer ...
- OLG Frankfurt, 30.11.2005 - WpÜG 1/04
- BGH, 12.05.1977 - II ZR 49/76
Leisten von Schadensersatz wegen vorzeitiger Ausgabe von neuen Aktien vor ...
- OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 5 U 54/01
Aktiengesellschaft: Berichtspflicht des Vorstands bei Gebrauchmachen von einer ...
- LG Bonn, 20.02.2001 - 11 O 83/00
Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft (AG) bzgl. ...
- BGH, 05.04.1993 - II ZR 195/91
Unzulässige Kapitalaufbringung bei mittelbarem Bezugsrecht
Querverweise
Auf § 191 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Genehmigtes Kapital
- § 203 (Ausgabe der neuen Aktien)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 399 (Falsche Angaben)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)