Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Siebenter Teil - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 241 - 261a)   
   Erster Abschnitt - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 241 - 255)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§§ 241 - 249)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 246
Anfechtungsklage

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) 1Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. 2Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. 3Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) 1Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 2Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. 3§ 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 4Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. 5Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. 6Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) 1Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. 2Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) vom 22.12.2015 (BGBl. I S. 2565), in Kraft getreten am 31.12.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
31.12.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016)22.12.2015BGBl. I S. 2565
01.09.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie30.07.2009BGBl. I S. 2479
01.09.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz)17.12.2008BGBl. I S. 2586

Rechtsprechung zu § 246 AktG

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Querverweise

Auf § 246 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
            Allgemeines
              § 249 (Nichtigkeitsklage)
            Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
              § 250 (Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern)
              § 251 (Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern)
              § 254 (Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns)
              § 255 (Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen)
          Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
            § 257 (Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung)
        Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
          Nichtigerklärung der Gesellschaft
            § 275 (Klage auf Nichtigerklärung)
     
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
          § 407 (Zwangsgelder)
Was ist das?

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