Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Siebenter Teil - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 241 - 261a) |
Erster Abschnitt - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 241 - 255) |
Zweiter Unterabschnitt - Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse (§§ 250 - 255) |
(1) 1Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. 2Ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so kann die Anfechtung auch darauf gestützt werden, daß der Wahlvorschlag gesetzwidrig zustande gekommen ist. 3§ 243 Abs. 4 und § 244 gelten.
(2) 1Für die Anfechtungsbefugnis gilt § 245 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2. 2Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz auf Vorschlag der Betriebsräte gewählt worden ist, kann auch von jedem Betriebsrat eines Betriebs der Gesellschaft, jeder in den Betrieben der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaft oder deren Spitzenorganisation angefochten werden. 3Die Wahl eines weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden ist, kann auch von jedem Aufsichtsratsmitglied angefochten werden.
(3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 246, 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und § 248a.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2022
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.07.2022 | Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften | 20.07.2022 |
mitgliedern § 251Anfechtung der Wahl von Aufsichtsrats-
mitgliedern § 252Urteilswirkung § 253Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns § 254Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns § 255Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
Rechtsprechung zu § 251 AktG
29 Entscheidungen zu § 251 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.04.2020 - II ZR 412/17
Aktiengesellschaft: Befugnis des Insolvenzverwalters auf Feststellung der ...
- OLG Stuttgart, 07.08.2020 - 20 U 6/17
Aktiengesellschaft: Rechtsmissbräuchliche Beschlussanfechtungsklage eines ...
- BGH, 09.10.2018 - II ZR 78/17
Nichtigkeit des Wahlvorschlags eines Aufsichtsrats wegen eines behaupteten ...
- BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R
Kassen (zahnärztliche) Vereinigung - Ausschüsse der Vertreterversammlung - Frist ...
- LG Hannover, 17.03.2010 - 23 O 124/09
Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern i.R.v. im Konzernverbund ...
- OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05
Aktienrecht: Anfechtung einer Hauptversammlung wegen behaupteter ...
- OLG Stuttgart, 06.05.2004 - 20 U 16/03
Anfechtung eines AG-Hauptversammlungsbeschlusses zu einer Aufsichtsratswahl: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 10.11.2004 - 20 U 16/03
Anfechtungsklage gegen Aufsichtsratswahlbeschlüsse einer Aktiengesellschaft: ...
- OLG Stuttgart, 10.11.2004 - 20 U 16/03
- LG Berlin, 04.04.2014 - 2 O 194/12
- OLG Hamm, 03.11.1986 - 8 U 59/86
Verbindung von Unternehmen; Konzernverbindung mit abhängiger Aktiengesellschaft; ...
Querverweise
Auf § 251 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
- § 252 (Urteilswirkung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 191 (Oberste Vertretung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)