Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Siebenter Teil - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 241 - 261a) |
Erster Abschnitt - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen (§§ 241 - 255) |
Zweiter Unterabschnitt - Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse (§§ 250 - 255) |
(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die Aktionäre kein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abzüglich von noch nicht eingeforderten Einlagen verteilt werden kann.
(2) 1Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. 2Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. 3Zu einer Anfechtung nach Absatz 1 sind Aktionäre nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen.
mitgliedern § 251Anfechtung der Wahl von Aufsichtsrats-
mitgliedern § 252Urteilswirkung § 253Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns § 254Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns § 255Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen
Rechtsprechung zu § 254 AktG
47 Entscheidungen zu § 254 AktG in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 28.07.2020 - 31 O 4/20
Aktiengesellschaft: Voraussetzungen für das Absehen von der Ausschüttung der ...
- OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 38/21
Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG Nichtigkeit von ...
- AG Flensburg, 24.04.2020 - 94 F 244/16
Unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung bei einem ...
- OLG Stuttgart, 07.08.2020 - 20 U 6/17
Aktiengesellschaft: Rechtsmissbräuchliche Beschlussanfechtungsklage eines ...
- OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 5 AktG 2/20
Zum Anwendungsbereich des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG
- OLG Frankfurt, 28.11.2017 - 5 U 6/17
Anfechtbarkeit von Beschlussfassungen in der Hauptversammlung einer AG
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 15.12.2016 - 5 O 154/16
Deutsche Bank: Kurioser Rechtsstreit um Nulldividende
- LG Frankfurt/Main, 15.12.2016 - 5 O 154/16
- BGH, 14.06.2016 - II ZR 121/15
Aktiengesellschaft: Anspruch eines Genussscheininhabers auf Rechenschaftslegung; ...
- BGH, 04.12.2012 - II ZR 17/12
Unternehmensverschmelzung: Anspruch des Anteilsinhabers des übertragenden ...
- LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13
MCS Modulare Computer und Software Systeme AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ...
Querverweise
Auf § 254 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 1. Eigenmittel und Liquidität
- § 10 (Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung)