Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277)   
   Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274)   
   Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung (§§ 264 - 274)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 265
Abwickler

(1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler.

(2) 1Die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung kann andere Personen als Abwickler bestellen. 2Für die Auswahl der Abwickler gilt § 76 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sinngemäß. 3Auch eine juristische Person kann Abwickler sein.

(3) 1Auf Antrag des Aufsichtsrats oder einer Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Abwickler zu bestellen und abzuberufen. 2Die Aktionäre haben glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. 3Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Gericht oder Notar. 4Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(4) 1Die gerichtlich bestellten Abwickler haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. 2Einigen sich der gerichtlich bestellte Abwickler und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. 3Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 4Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(5) 1Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt sind, kann die Hauptversammlung jederzeit abberufen. 2Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für den Arbeitsdirektor, soweit sich seine Bestellung und Abberufung nach den Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bestimmen.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. I S. 3338), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)05.07.2021BGBl. I S. 3338
01.09.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz)17.12.2008BGBl. I S. 2586
01.11.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)23.10.2008BGBl. I S. 2026

Rechtsprechung zu § 265 AktG

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Querverweise

Auf § 265 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
          Auflösung
            Abwicklung
              § 266 (Anmeldung der Abwickler)
              § 273 (Schluß der Abwicklung)
     
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Gerichtliche Auflösung
          § 396 (Voraussetzungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 265 AktG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 265 III 3)
Was ist das?

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