Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262 - 277) |
Erster Abschnitt - Auflösung (§§ 262 - 274) |
Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung (§§ 264 - 274) |
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
(2) 1Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Abwicklung nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. 2Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(3) Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schluß der Abwicklung die Vorschriften weiterhin anzuwenden, die für nicht aufgelöste Gesellschaften gelten.
Rechtsprechung zu § 264 AktG
63 Entscheidungen zu § 264 AktG in unserer Datenbank:
- KG, 09.11.2021 - 22 W 68/21
Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft bei Bestellung eines Liquidators
Zum selben Verfahren:
- KG, 08.11.2021 - 22 W 68/21
Antrag auf Wiedereintragung als Teil eines Antrags auf Bestellung eines ...
- KG, 08.11.2021 - 22 W 68/21
- LG München I, 05.05.2022 - 5 HKO 15710/20
Jahresabschlüsse der Wirecard AG für 2017 und 2018 nichtig - Nichtigkeitsklage ...
- BFH, 17.11.2020 - VIII R 20/18
Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien
Zum selben Verfahren:
- FG München, 13.03.2018 - 9 K 644/18
Abgewiesene Klage im Streit um Veranlagung zur Einkommensteuer
- FG München, 13.03.2018 - 9 K 644/18
- BGH, 26.11.2019 - II ZB 21/17
Befugnis des Insolvenzverwalters zur Satzungsänderung im Fall der Verwertung der ...
- BGH, 13.03.2018 - II ZR 158/16
Auslegung des § 73 Abs. 3 GmbHG als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 ...
- OLG München, 14.05.2018 - 31 Wx 122/18
Einberufungsverlangen einer Aktionärsminderheit
- OLG Köln, 12.06.2002 - 18 W 6/02
Handels- und Gesellschaftsrecht: Vertretung der wegen Vermögenslosigkeit ...
- OLG Dresden, 07.12.2017 - 8 U 654/17
Honoraransprüche eines Rechtsanwalts wegen der Vertretung einer insolventen KGaA ...
Querverweise
Auf § 264 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Gerichtliche Auflösung
- § 396 (Voraussetzungen)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Begriffsbestimmung
- § 375 (Unternehmensrechtliche Verfahren)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 17 (Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren)