Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75) |
(1) 1Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. 2Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezuge nicht berechtigt waren.
(2) 1Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. 2Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.
(3) 1Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. 2§ 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
Rechtsprechung zu § 62 AktG
151 Entscheidungen zu § 62 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.03.2023 - IX ZR 121/22
Insolvenzanfechtung trotz aktienrechtlichen Schutzes des gutgläubigen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 U 310/19
Anfechtung von Dividendenzahlungen durch Insolvenzverwalter
- OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 U 310/19
- LG Heidelberg, 28.08.2019 - 12 O 8/19
Haftung eines nicht wirksam bestellten besonderen Vertreters einer Gesellschaft ...
- OLG München, 03.05.2017 - 7 U 4817/16
Wirksame Gerichtsstandvereinbarung aus einem Darlehensvertrag - Bestimmung der ...
- BGH, 02.12.2021 - IX ZR 112/20
Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit rechtsgrundloser Ausschüttungen im Rahmen ...
- OLG Düsseldorf, 07.04.2017 - 17 U 29/16
Verjährung von Ansprüchen einer Aktiengesellschaft aus unzulässiger ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.09.2018 - II ZR 152/17
Aktiengesellschaft: Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der ...
- LG Duisburg, 13.01.2016 - 25 O 41/12
Pflichtwidriges Verjährenlassen von Schadensersatzansprüchen gegen ...
- BGH, 18.09.2018 - II ZR 152/17
- OLG München, 08.08.2023 - 7 W 1712/22
Zur Bestimmung des Streitwerts einer Klage, mit der die Nichtigkeit der ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 05.05.2022 - 5 HKO 15710/20
Jahresabschlüsse der Wirecard AG für 2017 und 2018 nichtig - Nichtigkeitsklage ...
- LG München I, 05.05.2022 - 5 HKO 15710/20
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 62 AktG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 62 III)