Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75) |
(1) 1Namensaktien können auch durch Indossament übertragen werden. 2Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes.
(2) 1Die Satzung kann die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden. 2Die Zustimmung erteilt der Vorstand. 3Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung beschließt. 4Die Satzung kann die Gründe bestimmen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf.
(3) Bei Übertragung durch Indossament ist die Gesellschaft verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, nicht aber die Unterschriften zu prüfen.
(4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.
ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
Rechtsprechung zu § 68 AktG
81 Entscheidungen zu § 68 AktG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, Nachbesserungsansprüche, unangemessene ...
- FG Schleswig-Holstein, 12.09.2019 - 4 K 113/17
(Besteuerung nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG bei Wegzug in die Schweiz - Vorherige ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 23.11.2022 - I R 52/19
Wegzugsbesteuerung und Wertpapierleihe
- BFH, 23.11.2022 - I R 52/19
- FG Thüringen, 22.04.2023 - 3 K 778/11
Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien in Form sog. "restricted-Shares" ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.06.2011 - VI R 37/09
Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien - Erlangung der wirtschaftlichen ...
- FG Thüringen, 14.01.2009 - III 922/03
Auswirkungen gesetzlich geregelter Verfügungsbeschränkungen auf den Zeitpunkt des ...
- BFH, 30.06.2011 - VI R 37/09
- FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18
Steuerpflicht eines erzielten Veräußerungsgewinns aus einem Aktientausch; ...
- BFH, 26.08.2020 - VI R 6/18
Zufluss von Aktien bei wirtschaftlichem Eigentum - unwirksames Rechtsgeschäft
- LG Frankfurt/Main, 15.06.2023 - 13 S 92/22
Wer muss Veräußerung des Wohneigentums zustimmen?
- KG, 23.10.2020 - 22 W 5/20
Eintragung einer Satzungsänderung ins Vereinsregister; Gerichtliche Prüfung der ...
§ 68 AktG in Nachschlagewerken
- § 68 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Namensaktie
- Vinkulation
Querverweise
Auf § 68 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- § 95 (Anteilscheine; Verordnungsermächtigung)