Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75) |
(1) 1Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde im Aufgebotsverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für kraftlos erklärt werden. 2§ 799 Abs. 2 und § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß.
(2) Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung der Aktie oder des Zwischenscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
(3) Die Kraftloserklärung einer Aktie nach §§ 73 oder 226 steht der Kraftloserklärung der Urkunde nach Absatz 1 nicht entgegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
Rechtsprechung zu § 72 AktG
12 Entscheidungen zu § 72 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 01.02.2016 - 20 W 106/13
Örtliche Zuständigkeit für Genehmigung nach § 73 Abs. 1 AktG
- OLG Hamburg, 28.09.2007 - 11 U 294/06
- BGH, 25.09.1989 - II ZR 53/89
Nachweis der Aktionärseigenschaft einer im Bereich der früheren SBZ gegründeten ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2009 - L 19 AL 72/07
Keine freiwillige Arbeitslosenversicherung für AG-Vorstände
- BGH, 28.10.1965 - Ia ZB 11/65
Anmeldung eines Gebrauchsmusters unter der Bezeichnung "Flüssigkeitsgekühlte ...
- AG Potsdam, 16.09.2015 - 56 II 14/12
- OLG Brandenburg, 20.08.2018 - 3 W 3/16
Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Aktien: Einseitige ...
- BAG, 30.03.1973 - 3 AZR 26/72
Ruhegehalt - Geldentwertung - Lebensversicherung - Pensionskassen - ...
- OLG München, 05.01.2012 - 34 Wx 369/11
Aufgebot zur Kraftloserklärung von Inhaberaktien: Anforderungen an die ...
- OLG Koblenz, 10.09.2015 - 6 U 58/15
Aktiengesellschaft: Anspruch des späteren Inhabers einer Inhaberaktienurkunde auf ...